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Förderverein „Freunde des Beruflichen Schulzentrums Wilkau-Haßlau“

Am 23.01.1995 wurde der Förderverein „Freunde des Beruflichen Schulzentrums Wilkau-Haßlau“ e.V. gegründet.

Die Ziele

Der Förderverein unterstützt auf der Basis der Gemeinnützigkeit das Berufliche Schulzentrum Wilkau-Haßlau in seinen Bildungs- und Erziehungsaufgaben. Er ermöglicht durch Sach- und Geldspenden die Ergänzung der Ausstattung des BSZ und fördert Projekte, Exkursionen sowie kulturelle Veranstaltungen.

 

 

Hilfe und Unterstützung erwünscht!

 

 

Satzung

des Fördervereins „Freunde des Beruflichen Schulzentrums Wilkau-Haßlau“ e.V.

1. Name, Sitz und Zweck des Fördervereins

 

§ 1 Der Förderverein führt den Namen "Förderverein der Freunde des Beruflichen Schulzentrums Wilkau-Haßlau e.V.".

 

§ 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Der Förderverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Er ist gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 4 Ziel des Fördervereins ist es, die Bildungs- und Erziehungsarbeit am Beruflichen Schulzentrum Wilkau-Haßlau organisatorisch zu unterstützen.

a) Förderung der Schulgemeinschaft durch die Verbundenheit mit Lehrern, Gönnern, Freunden, Lehrmeistern und ehemaligen Schülern

b) Aufnahme von persönlichen Kontakten zu Firmeninhabern, Betriebsleitern und Körperschaftsvertretern zum Zwecke der aktuellen fachlichen Information und gegenseitigen Weiterbildung

c) Unterstützung und Förderung schulischer Veranstaltungen, soweit diese ausbildungsfördernd sind

d) Beschaffung von zusätzlichen Lehr- und Ausbildungsmitteln aus den Einkünften des Fördervereins

 

§ 5 Alle Leistungen des Fördervereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

2. Mitgliedschaft und Einkünfte

 

§ 6 Dem Förderverein können als Mitglieder angehören: natürliche und juristische Personen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

 

Schüler und Auszubildende des Beruflichen Schulzentrums Wilkau-Haßlau können die Mitgliedschaft erst nach Abschluss des Schulbesuches erwerben.

 

§ 7 Die Mitgliedschaft erlischt:

– durch eine schriftliche Austrittserklärung am Ende des laufenden Geschäftsjahres

– beim Tode von natürlichen Personen

– bei der Auflösung juristischer Personen

Nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine weiteren gegenseitigen Forderungen.

 

§ 8 Die Einkünfte des Fördervereins bestehen aus:

a) den Beiträgen der Mitglieder

b) den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder und Gönner

c) den Erträgnissen des Fördervereinsvermögens und

d) den Ertragsüberschüssen von Veranstaltungen

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt Mindestbeitragssätze für Einzelpersonen und juristische Personen fest.

 

3. Organe des Fördervereins

 

§ 9 Organe des Fördervereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Fördervereinsausschuss

- der Vorstand

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fördervereins.

Sie wird mindestens alle zwei Jahre (im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres) vom Vorstand schriftlich einberufen.

 

Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Geschäftsjahre die Mitglieder des Vorstandes und des Fördervereinsausschusses.

 

Sie beschließt den Haushalt des Fördervereins und benennt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Fördervereinsausschuss angehören.

 

Sie nimmt die Jahresberichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegen.

 

Sie entlastet Vorstand und Prüfer für die vergangenen Geschäftsjahre.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

 

§ 11 Der Fördervereinsausschuss setzt sich aus dem Vorstand und vier weiteren Beisitzern zusammen. Er tagt vor der Mitgliederversammlung und vor wichtigen Entscheidungen nach Einberufung durch den Vorstand.

 

Im Fördervereinsausschuss können Industrie, Handwerk, Lehrkräfte, ehemalige Schüler/-innen und Eltern vertreten sein.

 

Der Fördervereinsausschuss berät den Vorstand und entscheidet über beabsichtigte Ausgaben, die 50% des Fördervereinsvermögens überschreiten.

 

Er beschließt mit Stimmenmehrheit bei mindestens 5 anwesenden Mitgliedern.

 

§ 12 Der Vorstand besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden

- dem 2. Vorsitzenden

- dem Schatzmeister

- dem Schriftführer

 

Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Vorstand und den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Fördervereins. Er verwaltet die vom Fördervereinsausschuss bewilligten Mittel in Absprache mit dem Schulleiter.

 

Der Vorstand tagt bei Bedarf und fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Schatzmeister führt die Kasse, gemeinsam mit dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Der Schriftführer protokolliert alle Beratungen der Mitgliederversammlung, des Fördervereinsausschusses und des Vorstandes. Er ist für die Richtigkeit der Niederschriften verantwortlich.

 

Der 1. Vorsitzende darf nicht dem Lehrkörper der Schule angehören. Er repräsentiert den Förderverein nach außen.

 

Der 2. Vorsitzende muss eine Lehrkraft der Schule sein. Er leitet inhaltlich die Arbeit des Fördervereins und alle Zusammenkünfte. Er hält Kontakt zur Schulleitung.

 

Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

 

4. Schlussbestimmungen

 

§ 13 Es wird bestimmt, dass der Förderverein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.

 

§ 14 Über Satzungsänderung oder Fördervereinsauflösung darf in einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn dies in der Tagesordnung vorher angekündigt wurde.

 

Für Beschlüsse dieser Art bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Es müssen mindestens 50% aller Mitglieder anwesend sein.

 

§ 15 Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Fördervereins fällt das Vermögen an den Träger des Beruflichen Schulzentrums Wilkau-Haßlau.

 

Dieser hat dieses Vermögen im Sinne des §4 Abs. c) und d) zum Nutzen des Beruflichen Schulzentrums Wilkau-Haßlau zu verwenden.

 

Die Satzung wurde am 23.01.1995 errichtet.

 

 

Der Vorstand ist wie folgt besetzt:

 

 

1. Vorsitzender

2. Vorsitzende

Schatzmeister

Schriftführerin

Herr Holzmüller

Frau Reber

Herr Adam

Frau Petermann